Seminar im Sommersemester 2025

Im Sommersemester bietet Herr Prof. Dr. Kai Ambos ein Seminar zu aktuellen Themen im Völkerstrafrecht an.

Nähere Informationen finden Sie hier: Seminar

 

 

Bilder vom Launch des Kommentars vom 22. März 2023, Den Haag NL

Publikum

Publikum

 

Gesprächsaustausch

Gesprächsaustausch

 

Ausgestellte Kommentarliteratur

Aufgestellte Kommentarliteratur

 

Seitenaufnahme der Literatur

Seitenaufnahme der Literatur

 

Podium

Podium

 

Professor Dr. Dr. Kai Ambos bei der Vorstellung

Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambosbei der Vorstellung

 

Die Gäste hören interessiert zu

Die Gäste hören interessiert zu

 

Professor Dr. Dr. Kai Ambos bei der Rede

Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos bei der Rede

 

Gruppenportrait

Gruppenportrait

 

Weiteres Gruppenportrait

Weiteres Gruppenportrait

Die Abteilung nutzt für Videokonferenzen den Konferenzdienst des Deutschen Forschungsnetzes. Sowohl die Teilnahme an einer Videokonferenz, als auch die Einrichtung eines eigenen Konferenzraumes, sind sehr einfach und sollen im Folgenden kurz erklärt werden:

 

Informationen für Teilnehmer

Wer an einer Videokonferenz der Abteilung teilnimmt, erhält zuvor eine Einladungs-Email in der die Raumnummer des Konferenzraumes und die PIN enthalten sind. Die Teilnahme kann direkt über den Webbrowser erfolgen.

Wenn Sie den Konferenraum betreten, müssen Sie neben einem Namen auch die PIN eingeben, die Ihnen zuvor vom Veranstalter (d.h. Ihrem Ansprechpartner in der Abteilung) mitgeteilt wurde.

Eine eigenständige Software ist für die Teilnahme an den Webkonferenzen grundsätzlich nicht erforderlich und sollte nur installiert werden, wenn die regelmäßige Nutzung des Dienstes beabsichtigt ist. Der Pexip Infinity Connect Client kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://support.pexip.com

Der elearning-Service der Universität Göttingen empfielt die Verwendung von Google Chrome. Der Firefox-Browser funktioniert nach unserer Erfahrung zwar ebenso gut, muss aber korrekt konfiguriert werden.

Um den Pexip Infinity Connect Client mit dem Konferenzraum zu verbinden, starten Sie bitte den Clienten und geben dann Ihre RAUMNUMMER@conf.dfn.de ein.

Weitere Informationen zum Konferenzdienst des DFN finden Sie unter: https://www.conf.dfn.de

 

Trouble-Shooting

Mitarbeiter der Abteilung verwenden bitte die abteilungseigenen Logitech C920 Webcams und Jabra Speak 510 Konferenzmikrofone. Diese Hardware gewährleistet eine störungsfreie und hochauflösende Übertragung. Um sicherzustellen, dass diese Hardware auch tatsächlich verwendet wird, sollten die Geräte zuvor in Windows (oder MacOS) als Standard-Widergabe- bzw. Aufnahme-Geräte ausgewählt werden. Teilnehmer, die beispielsweise ein USB-Headset o.ä. verwenden, verfahren analog de, folgenden Schaubild.

Rechtsklick auf das Lautsprechersymbol unten rechts in der Taskleiste; dann zu den Wiedergabe- bzw. Aufnahmeeinstellungen manövrieren. Durch Rechtsklick auf das Jabra Speak dieses als Standard auswählen.

Ungeachtet dieser Einstellung kann es vorkommen, dass die Sicherheitseinstellungen des verwendeten Browsers - hier Mozilla Firefox - den Zugriff auf Kamera und Mikrofon untersagen. In diesem Fall sind die Browsereinstellungen wie folgt anzupassen:

Kein Zugriff auf Kamera und Mikrofon.

Änderung der Sicherheitseinstellungen in Firefox; der Zugriff wird jetzt nicht mehr generell blockiert.

Wird die Seite des Konferenzraumes neu geladen (oder ersatzweise das Kamera- oder Mikrofonsymbol angeklickt), können die gewünschten Audio- und Videogeräte (i.d.R. sind hier die Standard-Wiedergabe- bzw. Ausgabe-Geräte voreingestellt) konfiguriert werden.

 

Informationen für Veranstalter

Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung für ausländisches und internationales Strafrecht wurde im Folgenden ein kleiner technischer Helpdesk eingerichtet, der die Einrichtung und Konfiguration eines eigenen Veranstaltungsraumes näher beschreibt.

Gastwissenschaftlerraum MZG 4.126

Für Gastwissenschaftler hat die Fakultät in MZG 4.126 einen eigenen Gastwissenschaftlerraum eingerichtet. Er verfügt über drei Arbeitsplätze, von denen jeder mit einem eigenen Rollcontainer und einem Hängeregal ausgestattet ist. An einem Arbeitsplatz befindet sich eine Dockingstation (24''-Monitor, Maus und Tastatur) für den Anschluss eines privaten Notebooks via VGA-Kabel; ein anderer Arbeitsplatz ist mit einem regulären Arbeitsplatzrechner ausgestattet. Die Mitbenutzung der Beistelltische erlaubt eine flexible Anpassung der verfügbaren Arbeitsfläche; zum Verstauen von Jacken, Büchern und anderen Arbeitsmaterialien steht zudem eine große Schrankwand bereit.

Arbeitsplatz I Arbeitsplatz II Arbeitsplatz III Schrankwand

 

Ihr Profilbild auf unserer Website

Wenn Sie als Gastwissenschaftler der Abteilung für ausländisches und internationales Strafrecht nach Göttingen kommen, würden wir uns freuen, wenn wir Sie in der Rubrik Gäste der Abteilung kurz vorstellen könnten. Dazu benötigen wir neben einem Profilbild von Ihnen, die folgenden Informationen: Ihr (Heimat-) Land, Ihre E-Mail-Adresse, Angaben zu Ihrer Stelleng oder Funktion an Ihrer Heimatuniversität oder -einrichtung, ggf. Angaben zur Finanzierung Ihres Aufenthaltes, Datum des Beginns und des Endes Ihres Aufenthaltes, Angaben zu Ihrem Forschungsgegenstand und Ihre Einwilligung, diese Informationen öffentlich auf unserer Website zu veröffentlichen.

 

WLAN-Zugang

SSID: eduroam

eduroam ist ein Internet-Zugangsdienst für die Mitarbeiter und Studierenden von Bildungs- und Forschungseinrichtungen uweltweit. Sofern Ihre Universität oder Einrichtung an der eduroam-Initiative partizipiert, benötigen Sie keinen Gastzugang o.ä., sondern können sich mit den Anmeldeinformationen Ihrer Universität oder Einrichtung direkt im Göttinger eduroam-WLAN anmelden. Auch Gäste, die sich in Göttingen immatrikulieren, erhalten mit Ihrem Studierendenausweis automatisch eine Zugangskennung für eduroam.

SSID: GuestOnCampus

Gäste können sich vor Ort in das WLAN GuestOnCampus einwählen und einen Mitarbeiter des Instituts als "Bürgen" angeben. Genehmigt dieser die WLAN-Nutzung durch den Gast, erhält dieser automatisch einen zeitlich begrenzten WLAN-Zugang. Nähere Informationen siehe:

https://info.gwdg.de/docs/doku.php?id=en:services:network_services:guestoncampus:sponsoring:start

 

Abteilungsinterner Helpdesk

Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Abteilung für ausländisches und internationales Strafrecht wurde im Folgenden ein kleiner technischer Helpdesk eingerichtet, der die Ausstattung des Gastwissenschaftlerraumes näher beschreibt und technische Fragen im Zusammenhang mit der Betreuung unserer Gäste beantwortet.

  

Dear guests and interested visitors,

on this page you will find information on organisational matters regarding your stay and on former and current guests of the Department for Foreign and International Criminal Law of the Institute for Criminal Law and Criminal Justice of the Georg-August-Universität Göttingen.

We are pleased about your interest and we would like to support you before and during your visit. Your contact person is Ms Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, secretary of the department. Latin Americans or people who want to work to Latin American criminal law please contact CEDPAL.


We wish you a pleasant and an efficient academic stay in Göttingen.

 

Contact:

Secretariat of the department

Monday - Thursday from 9:00 to 12:00

E-Mail : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Tel.: 0551 - 39-7430 / -7316

Fax: 0551 - 39 - 22155

Sehr geehrte Gäste und Interessierte,

hier finden Sie Information zu organisatorischen Fragen bezüglich Ihres Aufenthaltes, sowie zu den Gästen, welche die Abteilung für ausländisches und internationales Strafrecht des Instituts für Kriminalwissenschaften der Georg-August-Universität Göttingen besuchen oder besucht haben.

Wir freuen uns über Ihr Interesse und möchten Sie vor und während Ihres Besuches gerne unterstützen. Ansprechpartner hierfür ist Frau Anett Müller vom Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! der Abteilung. Lateinamerikanische Interessenten oder Personen, die zu lateinamerikanischem Strafrecht arbeiten wollen, wenden sich bitte an  CEDPAL.

Wir wünschen Ihnen einen angenehmen und vor allem wissenschaftlich ertragreichen Aufenthalt in Göttingen

 

Ansprechpartner:

Sekretariat der Abteilung

Montags - Freitag von 9:30 Uhr bis 12:30 Uhr

E-Mail : Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Tel.: 0551 - 39-7430 / -7316

Fax: 0551 - 39 - 22155

 

  

Prof. Dr. Teresa Maria Quintela de Brito


Institut: Universität Lissabon

Aufenthalt: 06.03.2023 - 16.07.2023

Fachgebiet: Strafrecht

Thema: Responsabilidade penal das pessos colectivas

 

  

Prof. Dr. Ali Emrah Bozbayindir


Institut: Istanbul Sabahattin Zaim University, Istanbul, Türkei

Programm/Finanzierung: Alexander von Humboldt Forschungsstipendium für erfahrene Wissenschaftler

Aufenthalt: 01.08.2021 - 31.10.2021 und 01.06.2022 - 28.02.2023

Fachgebiet: Strafrecht, Strafprozessrecht

Keywords: Funktionswandel der Staatsanwaltschaft, Wahrheit, Plea Bargaining, Verständigung, Reform des Strafprozessrechts

 

  

Prof. Dr. Paulo de Sousa Mendes


Institut: Faculdade de Direito da Universidade de Lisboa; Instituto de Direito Penal e Ciências Criminais; Departamento Jurídico e do Contencioso da Autoridade da Concorrência.

Aufenthalt: 01.06.2017-31.07.2017

 

 

  

Apostolos Fotopoulos

Country: Greece

Institution:  Judge at the Court of Appeals in Chania (Crete), University of Thrace in Greece (Komotini)

Stay in Göttingen: 29.06.-16.07.2015

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Research Project: Judicial cooperation in the enforcement of judgments of criminal courts according to the law of the European Union

 

  

Giulia Lanza

Country: Italy

Institution: Università degli Studi di Verona

Financing: Università degli Studi di Verona

Stay in Göttingen: December 2014 - January 2015

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Research Project: Individual criminal responsibility in international criminal law

  

Ezequiel Malarino

Land: Argentinien

E-Mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Institution: Doktor der Rechtswissenschaften (Universität zu Macerata, Italien). Professor Universität Buenos Aires und Universität Belgrano (Argentinien). Visiting Professor der Universität zu Trento (Italien).

Finanzierung: Alexander von Humboldt Forschungsstipendium für erfahrenen Wissenschaftlern

Aufenthalt: 3.06.2011 bis 31.10.2014

Forschungsgegestand: Menschenrechtsschutzsysteme und Strafrecht

Unterkategorien

Cuestiones actuales

Die Seminarreihe “Cuestiones actuales del derecho penal latinoamericano, ibérico e internacional” dient der Vorstellung der Arbeiten von spanisch- und portugiesischsprachigen Wissenschaftlern, sowie dem  fachlichen Austausch mit deutschen Wissenschaftlern an der Georg-August-Universität. Dabei stehen der Austausch über neue Entwicklungen, sowie der Vergleich beider Rechtskulturen im Vordergrund der Seminarreihe und stellen zu gleich eine fachliche Bereicherung für alle Teilnehmer dar. Alle Vorträge werden grundsätzlich von Gästen der Abteilung gehalten, die ihre aktuellen Forschungsprojekten präsentieren und für eine kritische Diskussion öffnen.

Neue Veröffentlichungen & Interviews

Zwei Jahre Politik des totalen Friedens in Kolumbien

Aufsatz von Herrn Prof. Ambos und Ivan Ricardo Morales Chinome, LL.M, DRiZ, 01/2025: "Zwei Jahre Politik des totalen Friedens in Kolumbien"

Treatise on International Criminal Law

Treatise on International Criminal Law, Volume III: International Criminal Procedure (Neue Auflage) vom 12.12.2024:

Link zum Shop der Oxford University Press

 

Neuerscheinung: Apartheid in Palästina?

Link zum Buch: "Apartheid in Palästina?", Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Westend Verlag, Erscheinungsdatum am 08.04.2024

s. auch hier den Flyer zum Buch

 

Book Review: Apartheid in Palästina?", Norman Paech, Völkerrechtsblog, 27.07.2024

 

Buchrezension, Harry Gerson, ZfIStw, 03/2024

 

"Krieg mit den Kampfbegriffen", Rezension aus der Frankfurter Allgemeine, 07.05.2024

 

"Kai Ambos: Apartheid in Palästina?", Lesart, Deutschlandfunk Kultur, 20.04.2024

 

"Israel und die Palästinenser: Objektiv liegen Merkmale eines Apartheid-Systems vor", Interview mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Telepolis, 17.04.2024

 

"Apartheid in Palästina und Klimaschutz ist weiblich" , WDR Politikum - der Meinungspodcast (ab Min. 03:13), vom 12.04.2024

 

"Die Lage in Israel, ab Minute 59" , Interview mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Podcast "FAZ Einspruch" vom 10.04.2024

 

"Andere Staaten dürfen ein solches System in keiner Weise unterstützen", Interview mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Overton Magazin, 09.04.2024

 

"Gradmesser der Besatzungsherrschaft", Ronen Steinke, Rezension in der Süddeutschen Zeitung, 07.04.2024

 

Rezension aus der Berliner Zeitung, 28.03.24: 

„Apartheid in Palästina?“: Die Vorwürfe sind älter als der Krieg im Gazastreifen
Die Frage, mit der sich Kai Ambos in seinem neuen Buch beschäftigt, sollte auch jenseits des Völkerstrafrechts gestellt werden, meint unser Autor. 
 
Jörg Arnold
 
28.03.2024 | 05:57 Uhr
 
In seinem Buch beantwortet Kai Ambos die von ihm formulierte Frage „Apartheid in Palästina?“ nach Eindruck des Rezensenten eher ambivalent.
„Apartheid in Palästina? Eine historisch-völkerrechtliche Untersuchung“: Unter diesem Titel veröffentlicht der Westend-Verlag ein neues Buch des Straf- und Völkerrechtlers Kai Ambos. Innerhalb recht kurzer Zeit legt Ambos damit eine weitere Monografie vor, die erneut vom Mut des Autors zeugt, sich kritisch gegen den Zeitgeist zu wenden.

Während Ambos sich zuvor mit der „Doppelmoral“ des Westens im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine befasst hat – ebenfalls im Westend-Verlag erschienen – gilt seine Aufmerksamkeit nun der Frage, ob und wenn ja, inwieweit Apartheid in Palästina herrscht.
Diese Frage hat in der jüngsten Vergangenheit für viel Aufsehen gesorgt. Über Pro und Contra wurde und wird vor allem politisch heftig gestritten. Eine seriöse völkerrechtliche Untersuchung dazu, jedenfalls aus Deutschland, gab es bislang noch nicht. Mit dem Buch von Ambos ändert sich das nun. Dabei ist seine Untersuchung in Anbetracht des jüngsten Gutachtenverfahrens vor dem Internationalen Gerichtshof von hoher Aktualität. In Den Haag wird über die israelische Besatzungspolitik in den palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalems, verhandelt und dabei geht es auch um den Apartheidvorwurf.
Auch vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist das Apartheidthema Gegenstand von Ermittlungen zu dem Vorwurf völkerrechtlicher Verbrechen in den palästinensischen Gebieten.

Ambos legt in seinem Buch dar, dass der Apartheidvorwurf um einiges älter ist als die jüngere Debatte, ausgelöst durch die Berichte der Menschenrechtsorganisationen Human Rights Watch und Amnesty International. Man erfährt dazu weiter, dass sich erste Ansätze schon in den Veröffentlichungen einiger palästinensischer Intellektueller in den 1960er-Jahren finden und dass in den 1970er-Jahren Rassismus und Zionismus in Resolutionen der UN-Generalversammlung gleichgestellt wurden. Explizit wurde der Apartheidvorwurf dann erstmals auf der Weltkonferenz gegen Rassismus 2001 im südafrikanischen Durban erhoben. Er wurde in Bezug auf „die ethnische Säuberung der arabischen Bevölkerung im historischen Palästina“ erwähnt und die „ausländische Besatzung auf der Grundlage von Siedlungen“ wurde als „eine neue Apartheid“ bezeichnet.
Es ist das weitere Verdienst von Ambos, dass er sich in diesen Zusammenhängen dezidiert und in aller Sachlichkeit – das heißt fern von allzu oft anzutreffender politischer Aufladung – mit dem Gegenvorwurf des Antisemitismus auseinandersetzt. Der Autor wendet sich vor allem gegen den Vorwurf eines „israelbezogenen Antisemitismus“. Dagegen spreche schon, dass es sich beim Antisemitismus um ein überaus vielfältiges und komplexes Phänomen handele, das sich definitorisch nur sehr schwer einfangen lasse. Im Kern aber könne man von einer Definition ausgehen, wonach Antisemitismus – im Sinne eines „substanziellen Antisemitismusbegriffs“ in einer „Feindschaft gegenüber Juden als Juden“ bestehe. Ambos bezieht sich dabei unter anderem auf interdisziplinäre Untersuchungsergebnisse des Zentrums für Antisemitismusforschung an der TU Berlin, dabei besonders auf Untersuchungen unter Federführung von Peter Ullrich.
Wie unterscheidet man Antisemitismus von legitimer Israelkritik?
Beim Antisemitismus geht es, so Ambos, um Diskriminierung, Verfolgung und anderer Unterdrückung von Juden (nur) weil sie Juden sind. Diesen Aspekt habe die Holocaustüberlebende Eva Szepesi in ihrer Rede zur Gedenkstunde des Bundestages für die NS-Opfer am 30. Januar 2024 auf den Punkt gebracht: „Es schmerzt mich, wenn Schüler jetzt wieder Angst haben, in die Schule zu gehen, nur weil sie Juden sind. Es schmerzt mich, wenn meine Urenkelkinder immer noch von Polizisten mit Maschinengewehren beschützt werden müssen – nur weil sie Juden sind.“ (Hervorhebg. durch Ambos)
Ambos plädiert nachdrücklich dafür, dass aufgrund definitorischer Unbestimmtheit und des offensichtlichen Konflikts mit der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit der Antisemitismusvorwurf nicht leichtfertig erhoben werden darf. Er knüpft damit an eine derzeit sehr aktuelle Diskussion an, die insbesondere auf dem Verfassungsblog ausgetragen wird. 
Nach Ambos sei zwischen Antisemitismus und legitimer Kritik an israelischer Regierungspolitik – im Sinne menschenrechtlicher oder genauer (völker-)rechtlich begründeter Israelkritik – zu unterscheiden. Sei diese Kritik faktenbasiert, also in der israelischen Politik und Praxis in den besetzten Gebieten begründet, sei sie nicht antisemitisch und verdiene eine sachliche Auseinandersetzung. Demgegenüber laufe ein zu weiter Begriff eines israelbezogenen Antisemitismus Gefahr, die tatsächlich existierenden Faktoren für Feindschaft und Ablehnung zu ignorieren und den zugrundeliegenden Realkonflikt falsch zu verstehen. Letztlich leiste ein zu weites Verständnis von Antisemitismus – im Sinne einer Immunisierung jeglicher Israelkritik – einer Instrumentalisierung des Antisemitismusvorwurfs Vorschub. Für den Apartheidvorwurf folgt daraus für Ambos, dass jener – wie auch andere Kritik gegen Israel, etwa im Zusammenhang mit dem derzeit stattfindenden Gazakrieg – einer unvoreingenommenen und gründlichen rechtlichen Prüfung zu unterziehen sei. Nur eine solche sachliche Auseinandersetzung trage zur Erhaltung des Staates Israel als liberalem und demokratischem Rechtsstaat bei.

Allerdings beantwortet Ambos die von ihm formulierte Frage „Apartheid in Palästina?“ nach Eindruck des Rezensenten eher ambivalent.
Ziel seiner Untersuchung war es, den gegen Israel bezüglich seiner Politik in den besetzten Gebieten Palästinas erhobenen Apartheidvorwurf einer unvoreingenommenen und gründlichen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Ambos zeigt auf, dass Apartheid als Rechtsbegriff existiert und dieses rechtliche Verständnis den Ausgangspunkt bildet, um die Validität eines jeglichen Apartheidvorwurfs zu überprüfen. Es ist Ambos ein Anliegen, den so rechtlich verstandenen Apartheidbegriff von seiner populistischen Verformung und Verwendung abzugrenzen, mittels derer er zu einem politischen Kampfbegriff mutiert sei.
Die rechtshistorische Untersuchung führt Ambos zu dem Ergebnis, dass der südafrikanische Präzedenzfall für die Entstehung der völker(straf)rechtlichen Apartheiddefinition zwar schlechthin konstitutiv sei, doch dies nicht bedeute, dass es jenseits von Südafrika keine Apartheid mehr geben könne. Vielmehr habe sich der völker(straf)rechtliche Apartheidbegriff von der südafrikanischen Apartheid insoweit emanzipiert, als dass nun eine rechtliche Definition existiert, die auf Situationen angewendet werden kann, die apartheidähnliche Züge tragen. Hauptkandidat einer solchen Rechtsanwendung sei die israelische Politik und Praxis in den besetzten Gebieten, insbesondere dem Westjordanland.
Ist der Apartheidvorwurf haltbar?
Für das Verständnis sehr wichtig sei die rechtliche Unterscheidung zwischen dem völkerrechtlichen Apartheidverbot und der völkerstrafrechtlichen Kriminalisierung der Apartheid. Die völkerstrafrechtliche Kriminalisierung stelle höhere Anforderungen hinsichtlich ihres Nachweises.
Ambos sucht nach einer Antwort auf die Frage, ob man bezüglich der Situation in den besetzten Gebieten von Apartheid im (völker)rechtlichen Sinne sprechen kann, indem er von Art. 7 Abs. 2 lit. h des IStGH-Statutes ausgeht. Als anwendbare Definition müssen folgende Merkmale der Vorschrift kumulativ erfüllt sein:
  • „Unmenschliche Handlungen“, die denen in Art. 7 Abs. 1 IStGH „ähnlich“ sind
  • Die Existenz eines „institutionalisierten Regimes der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassistischen Gruppe oder Gruppen“
  • Die (spezifische) „Absicht der Aufrechterhaltung“ des so definierten Regimes
Nach Ambos könne die Erfüllung des ersten Merkmals (unmenschliche Handlungen) relativ unproblematisch bejaht werden. Im Gegensatz dazu werfe die Analyse des zweiten Merkmals – das Vorhandensein eines „institutionalisierten Regimes systematischer Unterdrückung und Beherrschung durch eine rassistische Gruppe gegenüber einer anderen rassischen Gruppe oder Gruppen“ – als auch des dritten Merkmals – die (spezifische) „Absicht“, das besagte „Regime aufrechtzuerhalten“ – komplexe Fragen dogmatischer und fachlich-beweisrechtlicher Art auf. Diese machten es schwierig bis unmöglich, zu zweifelsfreien, definitiven Erkenntnissen zu gelangen.
Immerhin aber ließen sich bestimmte abstrakte Feststellungen mit unterschiedlicher Plausibilität treffen. So sei gut vertretbar, dass in den besetzten Gebieten ein institutionalisiertes (Apartheid-)Regime existiere, dessen Haupttriebfeder das seit 1967 laufende israelische Be- und Ansiedlungsprojekt ist, einschließlich seiner Nebenwirkungen, insbesondere in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es könne, wenn auch mit weniger Sicherheit gesagt werden, dass es eine „rassische“ Beherrschung der palästinensischen Lokalbevölkerung in den besetzten Gebieten, insbesondere im Westjordanland, gibt und dass zumindest einige der für diese Beherrschung und das zugrundeliegende Besatzungsregime Verantwortlichen beziehungsweise in dessen Rahmen Agierenden mit der spezifischen Apartheidabsicht zu handeln scheinen, dieses Regime aufrechtzuerhalten.
Die Überlegungen zum strengen Absichtserfordernis zeigten jedoch die Grenzen abstrakter akademischer Überlegungen auf. So hänge es letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Apartheidvorwurf gegen einen bestimmten Angeklagten vor einem unabhängigen Gericht, zum Beispiel dem Internationalen Strafgerichtshof, Bestand haben kann.
Aus Sicht des Rezensenten ist jedoch gerade bei Erfüllung des zweiten Merkmals ein deutlicher Hinweis darauf gegeben, dass sich Apartheid dann als ein systemimmanentes Charakteristikum, oder, so Ambos an anderer Stelle, als ein „regimetypisches Verbrechen“ erweist. Ambos nimmt hierzu – aus Sicht des Rezensenten überraschend – eine recht zurückhaltende Position ein. Obwohl er sich mit allen dafür und dagegen sprechenden Umständen auseinandersetzt, und nach Auffassung des Rezensenten das Pro bei den dafürsprechenden Umständen liegt, gewinnt man dennoch den Eindruck, dass sich der Autor ein wenig scheut, den israelischen Staat bei Prüfung des zweiten Merkmals von Art. 7 Abs. 2 lit. h IStGH als Apartheidsystem zu bezeichnen. Es hätte mehr dafürgesprochen, dies allein anhand des dritten Merkmals dieser Rechtsvorschrift offenzulassen.
Insgesamt wird die im Titel des Buches gestellte Frage nicht wirklich beantwortet. Leider verdeutlicht Ambos nicht, warum das so ist.

Richtig ist, dass – wie Ambos betont – es letztlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob ein Apartheidvorwurf gegen einen bestimmten Angeklagten vor einem unabhängigen Gericht Bestand haben kann. Aber das betrifft die strikte völkerstrafrechtliche Individualverantwortung. Es erscheint zu einseitig, die Beantwortung der Frage nach „Apartheid in Palästina“ allein durch das Anlegen des völkerstrafrechtlichen Maßstabes vorzunehmen. Für die weitere Forschung sieht der Rezensent deshalb vor allem in jenem Teil des Buches von Ambos, der sich dezidiert mit der Frage nach Apartheid in den besetzten Gebieten Palästinas jenseits des Völkerstrafrechts befasst, weitere Entwicklungsmöglichkeiten. Es sind dies dann keine abstrakten Überlegungen mehr, wie sie Ambos nach seinem jetzigen Erkenntnisstand aber offenbar versteht.
Es bleibt bei der eingangs der Rezension gegebenen Einschätzung, dass Kai Ambos mit dieser Schrift einen enorm wichtigen Text verfasst hat, der vor allem aufgrund der Abhandlung gemessen am Völkerrecht und Völkerstrafrecht sich damit von der im Zeitgeist stattfindenden weitgehend undifferenzierten deutschen politischen Debatte zu Israel, der Apartheid und dem Antisemitismus löst. Auch zeigt sich, dass der wissenschaftliche Diskurs zu solchem Thema dem politischen und medialen Diskurs deutlich überlegen ist. Das wäre wohl anders, wenn Politik und Medien kritische Wissenschaft, wie eine kritische Völker(straf)rechtswissenschaft, aber auch die Ergebnisse kritischer wissenschaftlicher Antisemitismusforschung, diesbezüglich respektvoll und unter Wahrung von Wissenschafts- und Meinungsfreiheit zur Kenntnis nehmen und sie vielleicht sogar rezipieren würden. Es ist auch dem Westend-Verlag zu danken, dass er sich durch die Veröffentlichung von gemessen am Zeitgeist heiklen Themen zur Wahrung von Wissenschafts- und Meinungsfreiheit sehr verdient macht.

Kai Ambos: Apartheid in Palästina? Eine historisch-völkerrechtliche Untersuchung. Westend, Frankfurt a. M. 2024, 256 Seiten, 25 Euro

Deutschsein auf Bewährung?

Prof. Kai Ambos im Podcast "Politisches Feuilleton": Deutschsein auf Bewährung?, Deutschlandfunk Kultur, 30.01.2025

Text dazu: "Zur Strafe nicht mehr deutsch"

Völker(straf)recht in Bedrängnis

Vortrag zum Thema: Völker(straf)recht in Bedrängnis: Was bleibt von der Weltfriedensordnung?

von Prof. Kai Ambos, Vortragsveranstaltung der Polytechnischen Gesellschaft, Frankfurt, 28.01.2025

Was bedeutet eigentlich Staatsräson?

Podcast mit Herrn Prof. Ambos zur Frage der Staatsräson: "Was bedeutet eigentlich Staatsräson?", Deutschlandfunk Kultur, 03.12.2024

Verschriftlichung des Podcasts (Pdf): "Staatsräson: Dekonstruktion eines überholten Konzepts"

 

Aktuelle Beiträge zum Konflikt in Israel

"Rechtsbruch mit Ansage", Beitrag von Prof. Ambos, Verfassungsblog, 25.02.2025

 

"ICJ Advisory Opinion", Kai Ambos (ed.), The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory, Verfassungsbooks, 2024; PDF dazu

 

"Die Macht des Stärkeren - Wie stabil ist das internationale Recht?", Diskussion mit Prof. Ambos et. al., Gesprächsrunde bei SWR Kultur, 02.12.2024

 

"Verhältnismäßigkeit kaum zu begründen", Gespräch mit Prof. Ambos, HNA, 28.11.2024

 

"Wird Deutschland sich an Netanyahus Haftbefehl halten?", Interview mit Herrn Ambos ab Min. 3:30, DW arabic, 25.11.2024

 

Hinweis auf: Gerichtliche Streitbeilegung statt Gewalt, von Prof. Ambos, Wissenschaft und Frieden, 4/2024: Link zur Website

 

"Welche Verpflichtungen hat eine Besatzungsmacht den Zivilisten gegenüber?", Interview mit Herrn Prof. Ambos zur Rolle Israels als Besatzungsmacht, HR Info, 13.11.2024

 

"Den Haag vs.Berlin? Deutsche Außenpolitik in Nahost zwischen Völkerrecht und Staatsräson", Expertengespräch mit Herrn Ambos et al., medico international, 25.10.2024

 

"What International Law says about Israel's Invasion of Lebanon", Interview mit Herrn Ambos et al., New York Times, 12.10.2024

 

"The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory - An Introduction", Beitrag von Herrn Prof. Ambos, Verfassungsblog, 09.10.2024

 

"Criminal "Apartheid" in the occupied territory? A call for more nuanced approach from the perspective of international criminal law", Kai Ambos, Fordham International Law Journal, 2024 

 

"Steht die Nahost-Region vor einem großen Krieg?", Herr Prof. Ambos im Gespräch, Deutschlandfunk, 04.10.2024

 

"Complementarity and the German Amicus Curiae Submission in the ICC Palestine Arrest Warrant Proceedings", Beitrag von Herrn Prof. Ambos, EJIL! Talk - Blog of the European Journal of International Law, 19.08.2024

Beitrag auf Deutsch im Verfassungsblog, 19.08.2024: "Staatsräson vor Völker(straf)recht?"

 

"From the river to the sea..", nicht per se strafbar, auch nicht gemäß §86a Abs. 1 Nr. 1 StGB", Beitrag von Herrn Prof. Ambos et al., JuristenZeitung, 08.07.2024

 

"Without Fear Or Favor", Beitrag von Herrn Ambos et al. im Verfassungsblog, 14.06.2024

 

"Ohne Ansehen der Person", Gastbeitrag von u.a. Herrn Ambos, FAZ Einspruch, 12.06.2024

 

"Israels Offensive in Rafah und das Völkerrecht", Podcast mit Herrn Ambos, FAZ Einspruch, vom 29.05.2024

 

"IGH-Urteil zu Rafah - Völkerrechtler: Eingriff in Israels Selbstverteidigungsrecht", Podcast mit Herrn Ambos, Deutschland Funk Aktuell, 25.05.2024

 

"Selbst der Einfluss der USA auf Israel ist begrenzt", Interview mit Herrn Ambos, Frankfurter Rundschau, 22.05.2024; Artikel als PDF

 

"Nach meinem Eindruck gibt es enorm viele Beweise", Interview zu den Haftbefehlen gegen Israel und die Hamas mit Prof. Ambos, Zeit Online, 21.05.2024; Artikel als PDF

 

"Scharfgestellte Staatsräson", Beitrag von Prof. Kai Ambos, Verfassungsblog, 02.05.2024

 

"Israels Besatzungspolitik: Völkerrechtlich spricht viel für ein Apartheidsystem in den besetzten Gebieten", Interview mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Tagesspiegel, 02.05.2024

 

"Nicaragua extends the legal battle over Palestine", Beitrag in der ICJ, 12.04.2024

 

"Apartheid in the Occupied Palestinian Territory?" Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Verfassungsblog, 03.04.2024

 

"Apartheid in den besetzten palästinensischen Gebieten?", Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Beitrag in der Frankfurter Allgemeine vom 15.03.2024