Seminar im Sommersemester 2025

Im Sommersemester bietet Herr Prof. Dr. Kai Ambos ein Seminar zu aktuellen Themen im Völkerstrafrecht an.

Nähere Informationen finden Sie hier: Seminar

 

 

Bilder vom Launch des Kommentars vom 22. März 2023, Den Haag NL

Publikum

Publikum

 

Gesprächsaustausch

Gesprächsaustausch

 

Ausgestellte Kommentarliteratur

Aufgestellte Kommentarliteratur

 

Seitenaufnahme der Literatur

Seitenaufnahme der Literatur

 

Podium

Podium

 

Professor Dr. Dr. Kai Ambos bei der Vorstellung

Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambosbei der Vorstellung

 

Die Gäste hören interessiert zu

Die Gäste hören interessiert zu

 

Professor Dr. Dr. Kai Ambos bei der Rede

Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos bei der Rede

 

Gruppenportrait

Gruppenportrait

 

Weiteres Gruppenportrait

Weiteres Gruppenportrait

Im Rahmen der Veranstaltungsreihe Recht im Unrecht: Zeitgeschichte des Rechts in Diktatur und Demokratie hält Herr Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos zwei Veranstaltungen.

Mittwoch, 14. Dezember 2022 16:00 Uhr c.t., Auditorium
NS-Unrecht versus SED-Unrecht - Teil 1
  • NS-Strafrecht anhand zentraler NS-Quellen und akademischer Schriften (Dahm, Schaffstein, Welzel etc.)
 
Mittwoch, 21. Dezember 2022 16:00 Uhr c.t., Auditorium
NS-Unrecht versus SED-Unrecht - Teil 2
  • SED-Unrecht anhand Grenzregime/Mauerschützen-Rspr., akademische Diskussion
    - mittelbare Täterschaft der Funktionseliten aufgrund Organisationsherrschaftslehre
    - Rückwirkungsverbot insbes. mit Blick auf Art. 7 EMRK [Unterschied Art. 103 GG]
    - Radbruchsche Formel, Urteile LG Berlin, BGH, BVerfG, EGMR)   
 
 

 

Link zur Veranstaltungsreihe im Vorlesungsverzeichnis

Das Begleitkolleg für Strafrecht II (Gruppe 1) wird von Apl.-Prof. Dr. Peter Rackow durchgeführt.

Veranstaltungszeiten
Mittwoch: 08:00 - 10:00, VG 1.101 (ab 20.04.2023 - 13.07.2023)
 

Wir veranstalten in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Murmann einen Kurs, der sich mit der rechtspolitischen und strafrechtswissen-schaftlichen Literatur zwischen 1933 und 1945 beschäftigt.

Zum Ablauf:

  • Vor jeder Sitzung wird einer der unten genannten Texte von allen TeilnehmerInnen gelesen.
  • In der Sitzung wird von einem/r TeilnehmerIn der Autor des Textes kurz biographisch vorgestellt und in den Text und seinen Kontext eingeführt. Anschließend wird der Text diskutiert.
  • Es besteht Gelegenheit, eine vorbereitende Leistung durch Übernahme eines Referats (ca. 10 Seiten) und den einführenden Vortrag zu erbringen.
  • Die Anzahl der TeilnehmerInnen ist auf 20 begrenzt.
  • Die Veranstaltung findet ab dem 13.04.2023 jeweils Donnerstag, 16 - 18 Uhr, VG 4.107 statt.
  • Am 18.05.2023 wird die Veranstaltung ausfallen.

Die Lektüre folgender Texte ist vorgesehen; weitere Literaturhinweise werden im Rahmen der Veranstaltung gegeben.

I. Grundlagen (NS-[Kron]Juristen u.a.)

  • Schmitt, Carl, Nationalsozialismus und Rechtsstaat. In: JW 63 (1934), 713-718. KA
  • Frank, Hans, Nationalsozialistische Strafrechtspolitik, München o.J. (ca. 1939) (47 Seiten) UM
  • Freisler, Roland, Gedanken zur Strafrechtserneuerung. In: Preußischer Justizminister, Denkschrift des preußischen Justizministers, Nationalsozialistisches Strafrecht, Berlin 1933, S. 6-9. KA
  • Wolf, Erik, Das Rechtsideal des nationalsozialistischen Staates, in: ARSP 28 (1934), S. 348-363. UM
  • Siegert, Karl, Die gemeinschaftsbildende Kraft des Strafrechts, in: DJZ 1936, 475-481

II. Politische Strafrechtswissenschaft

  • Schaffstein, Friedrich, Politische Strafrechtswissenschaft, Hamburg 1934 (Antrittsvorlesung Leipzig). UM
  • Dahm, Georg, Gemeinschaft und Strafrecht, Hamburg 1935 (Rektoratsrede Hamburg). UM

III. Strafrechtswissenschaftliche Dogmatisierung

  • Dahm, Georg/Schaffstein, Friedrich, Liberales oder autoritäres Strafrecht?, Hamburg 1933 KA
  • Dahm, Georg, Verbrechen und Tatbestand, 1935 UM
  • Schaffstein, Friedrich, Das Verbrechen als Pflichtverletzung. In: Dahm, Georg/Huber, Ernst Rudolf / Larenz, Karl/ Michaelis, Karl/ Schaffstein, Friedrich/ Siebert, Wolfgang, Grundfragen der neuen Rechtswissenschaft, Berlin 1935, S. 108-142. KA
  • Welzel, Hans, Über die Ehre von Gemeinschaften. ZStW 57 (1938), S. 28-52. UM
  • Mezger, Edmund, Konstitutionelle und dynamische Verbrechensauffassung, in: MSchKrimPsych 19 (1928), S. 385-400. KA
  • Wolf, Erik (1932): Vom Wesen des Täters, Tübingen 1932. KA
IV. Weiterwirken in der Bundesrepublik
 
  • Wolf, Gerhard, Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?, in: JuS 1996, 189-873
  • Hoyer, Andreas, Strafrechtswissenschaft und Nationalsozialismus, in: GS für Jörn Eckert, 2008, 351-368

V. Weiterführende Literatur

  • Ambos, Kai, Nationalsozialistisches Strafrecht. Kontinuität und Radikalisierung, 2019
  • Frommel, Monika, Verbrechensbekämpfung im Nationalsozialismus, in: FS für Sten Gagnér, 1991, 47-64
  • Gribbohm, Günter, Nationalsozialismus und Strafrechtspraxis – Versuch einer Bilanz, in: NJW 1988, 2842-2849
  • Müller, Ingo, Furchtbare Juristen, 1989
  • Rüthers, Bernd, Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich, 2. Aufl. 1989
  • Schumann, Eva, Fortwirken von NS-Juristen in der Bundesrepublik, in: BMJ (Hrsg.), Die Rosenburg, 70-123
  • Schumann, Eva, Die Göttinger Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1933 – 1955, in: Schumann, Eva (Hrsg.), Kontinuitäten und Zäsuren. Rechtswissenschaft und Justiz im „Dritten Reich“ und in der Nachkriegszeit, 2008, 65-121
  • Vogel, Joachim, Einflüsse des Nationalsozialismus auf das Strafrecht, in: ZStW 115 (2003), 638-670
  • Werle, Gerhard, Justiz-Strafrecht und polizeiliche Verbrechensbekämpfung im Dritten Reich, in: JZ 1992, 221-226
  • Werle, Gerhard, Das Strafrecht als Waffe: Die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, in: JuS 1989, 952-958

 

Literaturkurs als PDF

 

 

Die gegenwärtige Diskussion um die Legalisierung bzw. Entkriminalisierung des Cannabisbesitzes und -konsums gibt Anlass, eine Bestandsaufnahme der derzeitigen Prohibitionspolitik durchzuführen und zugleich die Rahmenbedingungen einer möglichen Legalisierung/Entkriminalisierung zu untersuchen. Vor diesem Hintergrund werden in dem Seminar sowohl national- als auch internationalrechtliche sowie kriminalpolitisch-empirische Themen vergeben. Eine nicht-erschöpfende Themenauswahl wird hier vorgeschlagen:
 
- das geltende (Straf)Recht zum Besitz bzw. Konsum von Cannabis
- die Strafrechtspraxis zum Besitz bzw. Konsum von Cannabis 
- Wirksamkeit/Effekte der Kriminalisierung von Cannabis (Entwicklung Konsum, Sekundäreffekte etc.) 
- völkerrechtliche Zulässigkeit der Liberalisierung von Cannabis 
- europarechtliche Zulässigkeit der Liberalisierung von Cannabis 
- ausländische Erfahrungen (Portugal, Uruguay, Kanada, einige US Staaten zB Kalifornien) 
[mehrere Themen, jeweils pro Land] 
- Besitz als Straftat 
- Internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von BtM-Handel und -missbrauch 
- Verteidigung in BtM-Sachen (Cannabis)
 
Das Seminar bietet Platz für max. 20 TeilnehmerInnen. Für einen Seminarplatz melden Sie sich bitte per Email in der Woche vom 06.02.-10.02.2023 an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
 
Die Veranstaltung "Cases and Developments in International Criminal Law" orientiert sich sowohl sprachlich als auch didaktisch am Unterrichtssystem englischer oder US-amerikanischer Law Schools. Dies zeichnet sich zum einen durch die Unterrichtssprache Englisch aus. Zum anderen besteht die Veranstaltung in der Analyse und Präsentation völkerstrafrechtlicher Entscheidungen mit eigenständigen Schlussfolgerungen durch die Studierenden. Didaktisch folgt sie insofern dem Modell des inverted classrooms: Es ist also den Studierenden überlassen, die Entscheidungen aus einer vom Dozenten zuvor zusammengestellten Liste auszuwählen, zu analysieren und vorzustellen. Diese Leistung – Analyse und Präsentation der Entscheidung mit eigenständigen Schlussfolgerungen – wird bewertet und bildet die Grundlage – neben der durchgängigen Teilnahme an der Veranstaltung – eines abschließenden (qualifizierten) Zeugnisses.
The course "Cases and Developments in International Criminal Law" is based both linguistically and didactically on the teaching system of English or US American law schools. This means, on the one hand, that the course will be held in English. On the other hand, the course consists of the analysis and presentation of international criminal law decisions with independent conclusions by the students. Didactically, it follows the model of the inverted classroom: it is left to the students to select, analyse and present the decisions from a list compiled by the lecturer beforehand. This performance - analysis and presentation of the decision with independent conclusions - is assessed by the lecturer and forms the basis - in addition to the consistent participation in the course - of a final (qualified) certificate.
 

Der Examenklausurenkurs im Strafrecht wird dieses Semester unter anderem von Dr. Alexander Heinze durchgeführt.

Klausur       Klausurersteller      Ausgabe        Abgabe        Besprechung

StR 6          Dr. Heinze              28.04.2023    04.05.2023   05.05.2023
StR 7          Dr. Heinze              26.05.2023    01.06.2023   02.06.2023
StR 8          Dr. Heinze              16.06.2023    22.06.2023   23.06.2023
StR 9          Dr. Heinze              07.07.2023    13.07.2023   04.08.2023*
StR 10        Dr. Heinze              28.07.2023    03.08.2023   04.08.2023
 
* Besprechung zusammen mit der StR 10. Beginn der Veranstaltung ist 10 Uhr s.t.
 

Link zum Examensklausurenkurs im Vorlesungsverzeichnis

 

Probeexamen

Das Probeexamen wird von von Apl.-Prof. Dr. Peter Rackow durchgeführt.

StR        Prof. Rackow              31.08.2023

Die Veranstaltung wird von Dr. Alexander Heinze durchgeführt.

1. Einübung juristischer Arbeitsmethoden
 
Diese sollen dazu befähigen,
 
selbstständig zu erkennen, welche Gesetzesbestimmungen auf gegebene Sachverhalte zutreffen;
Fallbeispiele in rechtsüblichem Deutsch zu diskutieren (Gutachtenstil).
2. Erarbeitung eines Fachwortschatzes für grundlegende Bereiche des deutschen Rechts
 
Der Fachwortschatz soll zu einem gewissen Leseverständnis von Gesetzestexten und anderen juristischen Texten führen.
 
3. Erlangung von Grundkenntnissen in den Rechtsgebieten, die zum Kernbestand der juristischen Ausbildung gehören
 
Diese Grundkenntnisse sind eng verbunden mit dem Erlernen der deutschen Rechtssprache, insbesondere mit der Erarbeitung eines Fachwortschatzes. Sie sollen zudem ermöglichen, dass ausländische Studierende in deutschen Lehrveranstaltungen aktiv mitarbeiten können.
 

Link zur Veranstaltung im Vorlesungsverzeichnis

Die Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Strafrecht wird dieses Semester von Apl.-Prof. Dr. Peter Rackow abgehalten.

13.02.= Ausgabe der Hausarbeit
1. Sitzung:      12.04.= Fristablauf Abgabe der Hausarbeit: Upload im Onlineportal FlexNow
1. Sitzung:      12.04.= Übungsfall
2. Sitzung:      19.04.= Übungsfall
3. Sitzung:      26.04.= Übungsfall
4. Sitzung:      03.05.= Übungsfall
5. Sitzung:      10.05.= Übungsfall
6. Sitzung:      17.05.= Besprechung der Hausarbeit
7. Sitzung:      24.05.= Übungsfall
8. Sitzung:      31.05.= Übungsfall
9. Sitzung:      07.06.= 1. Klausur
10. Sitzung:    14.06.= 2. Klausur
11. Sitzung:    21.06.= 3. Klausur
12. Sitzung:    28.06.= Besprechung 1. Klausur
13. Sitzung:    05.07.= Besprechung 2. Klausur
14. Sitzung:    12.07.= Besprechung 3. Klausur
 
Veranstaltungszeiten
Mittwoch: 14:00 - 16:00, ZHG008 (ab 12.04.2023 bis 12.07.2023)
 

 

 

Die Vorlesung wird jeweils im SoSe angeboten und gehört zum Pflichtmodul (Schwerpunkt 6) bzw. Wahlmodul (Schwerpunkt 5). Beim Strafanwendungsrecht geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen das deutsche Strafrecht auf Auslandssachverhalte anwendbar ist. Solche Auslandssachverhalte sind im Rahmen der EU tägliche Praxis der Strafverfolgungsbehörden und gewinnen immer mehr an Bedeutung, auch wenn sich die Taten im außereuropäischen Ausland zugetragen haben. Genannt seien in diesem Zusammenhang nur die grenzüberschreitende Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen (Fall Pinochet) und Wirtschaftsstraftaten (Fall Schneider). Das Strafanwendungsrecht zählt in den Grundzügen auch zum Pflichtstoff des ersten Staatsexamens (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 a) NJAVO).

Im Bereich des europäischen Strafrechts geht es um den vielschichtigen und komplexen Einfluss der europäischen Integration auf das innerstaatliche Strafrecht. Dieser Einfluss findet einerseits über den Europarat im Wege strafrechtlicher Konventionen, vor allem der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte statt. Zum andern existieren materiellrechtliche und vor allem verfahrensrechtliche Vorgaben der EU, die das innerstaatliche Recht beeinflussen, wobei insoweit der Lissaboner Vertrag einige Änderungen gebracht hat. Schließlich ist eine wachsende Institutionalisierung durch Schaffung europäischer Strafverfolgungsbehörden zu beobachten (Olaf, Europol, Eurojust, gegebenenfalls europäische Staatsanwaltschaft). Diese Behörden wirken an der Verfolgung grenzüberschreitender Sachverhalte mit und es kommt so zu Kooperationen und Überschneidungen mit dem nationalen Strafverfahrensrecht.

Link zur Veranstaltung im Vorlesungsverzeichnis

Unterkategorien

Neue Veröffentlichungen & Interviews

Zwei Jahre Politik des totalen Friedens in Kolumbien

Aufsatz von Herrn Prof. Ambos und Ivan Ricardo Morales Chinome, LL.M, DRiZ, 01/2025: "Zwei Jahre Politik des totalen Friedens in Kolumbien"

Treatise on International Criminal Law

Treatise on International Criminal Law, Volume III: International Criminal Procedure (Neue Auflage) vom 12.12.2024:

Link zum Shop der Oxford University Press

 

Neuerscheinung: Apartheid in Palästina?

Link zum Buch: "Apartheid in Palästina?", Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Westend Verlag, Erscheinungsdatum am 08.04.2024

s. auch hier den Flyer zum Buch

 

Book Review: Apartheid in Palästina?", Norman Paech, Völkerrechtsblog, 27.07.2024

 

Buchrezension, Harry Gerson, ZfIStw, 03/2024

 

"Krieg mit den Kampfbegriffen", Rezension aus der Frankfurter Allgemeine, 07.05.2024

 

"Kai Ambos: Apartheid in Palästina?", Lesart, Deutschlandfunk Kultur, 20.04.2024

 

"Israel und die Palästinenser: Objektiv liegen Merkmale eines Apartheid-Systems vor", Interview mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Telepolis, 17.04.2024

 

"Apartheid in Palästina und Klimaschutz ist weiblich" , WDR Politikum - der Meinungspodcast (ab Min. 03:13), vom 12.04.2024

 

"Die Lage in Israel, ab Minute 59" , Interview mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Podcast "FAZ Einspruch" vom 10.04.2024

 

"Andere Staaten dürfen ein solches System in keiner Weise unterstützen", Interview mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Overton Magazin, 09.04.2024

 

"Gradmesser der Besatzungsherrschaft", Ronen Steinke, Rezension in der Süddeutschen Zeitung, 07.04.2024

 

Rezension aus der Berliner Zeitung, 28.03.24: 

„Apartheid in Palästina?“: Die Vorwürfe sind älter als der Krieg im Gazastreifen
Die Frage, mit der sich Kai Ambos in seinem neuen Buch beschäftigt, sollte auch jenseits des Völkerstrafrechts gestellt werden, meint unser Autor. 
 
Jörg Arnold
 
28.03.2024 | 05:57 Uhr
 
In seinem Buch beantwortet Kai Ambos die von ihm formulierte Frage „Apartheid in Palästina?“ nach Eindruck des Rezensenten eher ambivalent.
„Apartheid in Palästina? Eine historisch-völkerrechtliche Untersuchung“: Unter diesem Titel veröffentlicht der Westend-Verlag ein neues Buch des Straf- und Völkerrechtlers Kai Ambos. Innerhalb recht kurzer Zeit legt Ambos damit eine weitere Monografie vor, die erneut vom Mut des Autors zeugt, sich kritisch gegen den Zeitgeist zu wenden.

Während Ambos sich zuvor mit der „Doppelmoral“ des Westens im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine befasst hat – ebenfalls im Westend-Verlag erschienen – gilt seine Aufmerksamkeit nun der Frage, ob und wenn ja, inwieweit Apartheid in Palästina herrscht.
Diese Frage hat in der jüngsten Vergangenheit für viel Aufsehen gesorgt. Über Pro und Contra wurde und wird vor allem politisch heftig gestritten. Eine seriöse völkerrechtliche Untersuchung dazu, jedenfalls aus Deutschland, gab es bislang noch nicht. Mit dem Buch von Ambos ändert sich das nun. Dabei ist seine Untersuchung in Anbetracht des jüngsten Gutachtenverfahrens vor dem Internationalen Gerichtshof von hoher Aktualität. In Den Haag wird über die israelische Besatzungspolitik in den palästinensischen Gebieten, einschließlich Ost-Jerusalems, verhandelt und dabei geht es auch um den Apartheidvorwurf.
Auch vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist das Apartheidthema Gegenstand von Ermittlungen zu dem Vorwurf völkerrechtlicher Verbrechen in den palästinensischen Gebieten.

Ambos legt in seinem Buch dar, dass der Apartheidvorwurf um einiges älter ist als die jüngere Debatte, ausgelöst durch die Berichte der Menschenrechtsorganisationen Human Rights Watch und Amnesty International. Man erfährt dazu weiter, dass sich erste Ansätze schon in den Veröffentlichungen einiger palästinensischer Intellektueller in den 1960er-Jahren finden und dass in den 1970er-Jahren Rassismus und Zionismus in Resolutionen der UN-Generalversammlung gleichgestellt wurden. Explizit wurde der Apartheidvorwurf dann erstmals auf der Weltkonferenz gegen Rassismus 2001 im südafrikanischen Durban erhoben. Er wurde in Bezug auf „die ethnische Säuberung der arabischen Bevölkerung im historischen Palästina“ erwähnt und die „ausländische Besatzung auf der Grundlage von Siedlungen“ wurde als „eine neue Apartheid“ bezeichnet.
Es ist das weitere Verdienst von Ambos, dass er sich in diesen Zusammenhängen dezidiert und in aller Sachlichkeit – das heißt fern von allzu oft anzutreffender politischer Aufladung – mit dem Gegenvorwurf des Antisemitismus auseinandersetzt. Der Autor wendet sich vor allem gegen den Vorwurf eines „israelbezogenen Antisemitismus“. Dagegen spreche schon, dass es sich beim Antisemitismus um ein überaus vielfältiges und komplexes Phänomen handele, das sich definitorisch nur sehr schwer einfangen lasse. Im Kern aber könne man von einer Definition ausgehen, wonach Antisemitismus – im Sinne eines „substanziellen Antisemitismusbegriffs“ in einer „Feindschaft gegenüber Juden als Juden“ bestehe. Ambos bezieht sich dabei unter anderem auf interdisziplinäre Untersuchungsergebnisse des Zentrums für Antisemitismusforschung an der TU Berlin, dabei besonders auf Untersuchungen unter Federführung von Peter Ullrich.
Wie unterscheidet man Antisemitismus von legitimer Israelkritik?
Beim Antisemitismus geht es, so Ambos, um Diskriminierung, Verfolgung und anderer Unterdrückung von Juden (nur) weil sie Juden sind. Diesen Aspekt habe die Holocaustüberlebende Eva Szepesi in ihrer Rede zur Gedenkstunde des Bundestages für die NS-Opfer am 30. Januar 2024 auf den Punkt gebracht: „Es schmerzt mich, wenn Schüler jetzt wieder Angst haben, in die Schule zu gehen, nur weil sie Juden sind. Es schmerzt mich, wenn meine Urenkelkinder immer noch von Polizisten mit Maschinengewehren beschützt werden müssen – nur weil sie Juden sind.“ (Hervorhebg. durch Ambos)
Ambos plädiert nachdrücklich dafür, dass aufgrund definitorischer Unbestimmtheit und des offensichtlichen Konflikts mit der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit der Antisemitismusvorwurf nicht leichtfertig erhoben werden darf. Er knüpft damit an eine derzeit sehr aktuelle Diskussion an, die insbesondere auf dem Verfassungsblog ausgetragen wird. 
Nach Ambos sei zwischen Antisemitismus und legitimer Kritik an israelischer Regierungspolitik – im Sinne menschenrechtlicher oder genauer (völker-)rechtlich begründeter Israelkritik – zu unterscheiden. Sei diese Kritik faktenbasiert, also in der israelischen Politik und Praxis in den besetzten Gebieten begründet, sei sie nicht antisemitisch und verdiene eine sachliche Auseinandersetzung. Demgegenüber laufe ein zu weiter Begriff eines israelbezogenen Antisemitismus Gefahr, die tatsächlich existierenden Faktoren für Feindschaft und Ablehnung zu ignorieren und den zugrundeliegenden Realkonflikt falsch zu verstehen. Letztlich leiste ein zu weites Verständnis von Antisemitismus – im Sinne einer Immunisierung jeglicher Israelkritik – einer Instrumentalisierung des Antisemitismusvorwurfs Vorschub. Für den Apartheidvorwurf folgt daraus für Ambos, dass jener – wie auch andere Kritik gegen Israel, etwa im Zusammenhang mit dem derzeit stattfindenden Gazakrieg – einer unvoreingenommenen und gründlichen rechtlichen Prüfung zu unterziehen sei. Nur eine solche sachliche Auseinandersetzung trage zur Erhaltung des Staates Israel als liberalem und demokratischem Rechtsstaat bei.

Allerdings beantwortet Ambos die von ihm formulierte Frage „Apartheid in Palästina?“ nach Eindruck des Rezensenten eher ambivalent.
Ziel seiner Untersuchung war es, den gegen Israel bezüglich seiner Politik in den besetzten Gebieten Palästinas erhobenen Apartheidvorwurf einer unvoreingenommenen und gründlichen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Ambos zeigt auf, dass Apartheid als Rechtsbegriff existiert und dieses rechtliche Verständnis den Ausgangspunkt bildet, um die Validität eines jeglichen Apartheidvorwurfs zu überprüfen. Es ist Ambos ein Anliegen, den so rechtlich verstandenen Apartheidbegriff von seiner populistischen Verformung und Verwendung abzugrenzen, mittels derer er zu einem politischen Kampfbegriff mutiert sei.
Die rechtshistorische Untersuchung führt Ambos zu dem Ergebnis, dass der südafrikanische Präzedenzfall für die Entstehung der völker(straf)rechtlichen Apartheiddefinition zwar schlechthin konstitutiv sei, doch dies nicht bedeute, dass es jenseits von Südafrika keine Apartheid mehr geben könne. Vielmehr habe sich der völker(straf)rechtliche Apartheidbegriff von der südafrikanischen Apartheid insoweit emanzipiert, als dass nun eine rechtliche Definition existiert, die auf Situationen angewendet werden kann, die apartheidähnliche Züge tragen. Hauptkandidat einer solchen Rechtsanwendung sei die israelische Politik und Praxis in den besetzten Gebieten, insbesondere dem Westjordanland.
Ist der Apartheidvorwurf haltbar?
Für das Verständnis sehr wichtig sei die rechtliche Unterscheidung zwischen dem völkerrechtlichen Apartheidverbot und der völkerstrafrechtlichen Kriminalisierung der Apartheid. Die völkerstrafrechtliche Kriminalisierung stelle höhere Anforderungen hinsichtlich ihres Nachweises.
Ambos sucht nach einer Antwort auf die Frage, ob man bezüglich der Situation in den besetzten Gebieten von Apartheid im (völker)rechtlichen Sinne sprechen kann, indem er von Art. 7 Abs. 2 lit. h des IStGH-Statutes ausgeht. Als anwendbare Definition müssen folgende Merkmale der Vorschrift kumulativ erfüllt sein:
  • „Unmenschliche Handlungen“, die denen in Art. 7 Abs. 1 IStGH „ähnlich“ sind
  • Die Existenz eines „institutionalisierten Regimes der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer rassistischen Gruppe oder Gruppen“
  • Die (spezifische) „Absicht der Aufrechterhaltung“ des so definierten Regimes
Nach Ambos könne die Erfüllung des ersten Merkmals (unmenschliche Handlungen) relativ unproblematisch bejaht werden. Im Gegensatz dazu werfe die Analyse des zweiten Merkmals – das Vorhandensein eines „institutionalisierten Regimes systematischer Unterdrückung und Beherrschung durch eine rassistische Gruppe gegenüber einer anderen rassischen Gruppe oder Gruppen“ – als auch des dritten Merkmals – die (spezifische) „Absicht“, das besagte „Regime aufrechtzuerhalten“ – komplexe Fragen dogmatischer und fachlich-beweisrechtlicher Art auf. Diese machten es schwierig bis unmöglich, zu zweifelsfreien, definitiven Erkenntnissen zu gelangen.
Immerhin aber ließen sich bestimmte abstrakte Feststellungen mit unterschiedlicher Plausibilität treffen. So sei gut vertretbar, dass in den besetzten Gebieten ein institutionalisiertes (Apartheid-)Regime existiere, dessen Haupttriebfeder das seit 1967 laufende israelische Be- und Ansiedlungsprojekt ist, einschließlich seiner Nebenwirkungen, insbesondere in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es könne, wenn auch mit weniger Sicherheit gesagt werden, dass es eine „rassische“ Beherrschung der palästinensischen Lokalbevölkerung in den besetzten Gebieten, insbesondere im Westjordanland, gibt und dass zumindest einige der für diese Beherrschung und das zugrundeliegende Besatzungsregime Verantwortlichen beziehungsweise in dessen Rahmen Agierenden mit der spezifischen Apartheidabsicht zu handeln scheinen, dieses Regime aufrechtzuerhalten.
Die Überlegungen zum strengen Absichtserfordernis zeigten jedoch die Grenzen abstrakter akademischer Überlegungen auf. So hänge es letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Apartheidvorwurf gegen einen bestimmten Angeklagten vor einem unabhängigen Gericht, zum Beispiel dem Internationalen Strafgerichtshof, Bestand haben kann.
Aus Sicht des Rezensenten ist jedoch gerade bei Erfüllung des zweiten Merkmals ein deutlicher Hinweis darauf gegeben, dass sich Apartheid dann als ein systemimmanentes Charakteristikum, oder, so Ambos an anderer Stelle, als ein „regimetypisches Verbrechen“ erweist. Ambos nimmt hierzu – aus Sicht des Rezensenten überraschend – eine recht zurückhaltende Position ein. Obwohl er sich mit allen dafür und dagegen sprechenden Umständen auseinandersetzt, und nach Auffassung des Rezensenten das Pro bei den dafürsprechenden Umständen liegt, gewinnt man dennoch den Eindruck, dass sich der Autor ein wenig scheut, den israelischen Staat bei Prüfung des zweiten Merkmals von Art. 7 Abs. 2 lit. h IStGH als Apartheidsystem zu bezeichnen. Es hätte mehr dafürgesprochen, dies allein anhand des dritten Merkmals dieser Rechtsvorschrift offenzulassen.
Insgesamt wird die im Titel des Buches gestellte Frage nicht wirklich beantwortet. Leider verdeutlicht Ambos nicht, warum das so ist.

Richtig ist, dass – wie Ambos betont – es letztlich von den Umständen des Einzelfalles abhängt, ob ein Apartheidvorwurf gegen einen bestimmten Angeklagten vor einem unabhängigen Gericht Bestand haben kann. Aber das betrifft die strikte völkerstrafrechtliche Individualverantwortung. Es erscheint zu einseitig, die Beantwortung der Frage nach „Apartheid in Palästina“ allein durch das Anlegen des völkerstrafrechtlichen Maßstabes vorzunehmen. Für die weitere Forschung sieht der Rezensent deshalb vor allem in jenem Teil des Buches von Ambos, der sich dezidiert mit der Frage nach Apartheid in den besetzten Gebieten Palästinas jenseits des Völkerstrafrechts befasst, weitere Entwicklungsmöglichkeiten. Es sind dies dann keine abstrakten Überlegungen mehr, wie sie Ambos nach seinem jetzigen Erkenntnisstand aber offenbar versteht.
Es bleibt bei der eingangs der Rezension gegebenen Einschätzung, dass Kai Ambos mit dieser Schrift einen enorm wichtigen Text verfasst hat, der vor allem aufgrund der Abhandlung gemessen am Völkerrecht und Völkerstrafrecht sich damit von der im Zeitgeist stattfindenden weitgehend undifferenzierten deutschen politischen Debatte zu Israel, der Apartheid und dem Antisemitismus löst. Auch zeigt sich, dass der wissenschaftliche Diskurs zu solchem Thema dem politischen und medialen Diskurs deutlich überlegen ist. Das wäre wohl anders, wenn Politik und Medien kritische Wissenschaft, wie eine kritische Völker(straf)rechtswissenschaft, aber auch die Ergebnisse kritischer wissenschaftlicher Antisemitismusforschung, diesbezüglich respektvoll und unter Wahrung von Wissenschafts- und Meinungsfreiheit zur Kenntnis nehmen und sie vielleicht sogar rezipieren würden. Es ist auch dem Westend-Verlag zu danken, dass er sich durch die Veröffentlichung von gemessen am Zeitgeist heiklen Themen zur Wahrung von Wissenschafts- und Meinungsfreiheit sehr verdient macht.

Kai Ambos: Apartheid in Palästina? Eine historisch-völkerrechtliche Untersuchung. Westend, Frankfurt a. M. 2024, 256 Seiten, 25 Euro

Deutschsein auf Bewährung?

Prof. Kai Ambos im Podcast "Politisches Feuilleton": Deutschsein auf Bewährung?, Deutschlandfunk Kultur, 30.01.2025

Text dazu: "Zur Strafe nicht mehr deutsch"

Völker(straf)recht in Bedrängnis

Vortrag zum Thema: Völker(straf)recht in Bedrängnis: Was bleibt von der Weltfriedensordnung?

von Prof. Kai Ambos, Vortragsveranstaltung der Polytechnischen Gesellschaft, Frankfurt, 28.01.2025

Was bedeutet eigentlich Staatsräson?

Podcast mit Herrn Prof. Ambos zur Frage der Staatsräson: "Was bedeutet eigentlich Staatsräson?", Deutschlandfunk Kultur, 03.12.2024

Verschriftlichung des Podcasts (Pdf): "Staatsräson: Dekonstruktion eines überholten Konzepts"

 

Aktuelle Beiträge zum Konflikt in Israel

"Rechtsbruch mit Ansage", Beitrag von Prof. Ambos, Verfassungsblog, 25.02.2025

 

"ICJ Advisory Opinion", Kai Ambos (ed.), The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory, Verfassungsbooks, 2024; PDF dazu

 

"Die Macht des Stärkeren - Wie stabil ist das internationale Recht?", Diskussion mit Prof. Ambos et. al., Gesprächsrunde bei SWR Kultur, 02.12.2024

 

"Verhältnismäßigkeit kaum zu begründen", Gespräch mit Prof. Ambos, HNA, 28.11.2024

 

"Wird Deutschland sich an Netanyahus Haftbefehl halten?", Interview mit Herrn Ambos ab Min. 3:30, DW arabic, 25.11.2024

 

Hinweis auf: Gerichtliche Streitbeilegung statt Gewalt, von Prof. Ambos, Wissenschaft und Frieden, 4/2024: Link zur Website

 

"Welche Verpflichtungen hat eine Besatzungsmacht den Zivilisten gegenüber?", Interview mit Herrn Prof. Ambos zur Rolle Israels als Besatzungsmacht, HR Info, 13.11.2024

 

"Den Haag vs.Berlin? Deutsche Außenpolitik in Nahost zwischen Völkerrecht und Staatsräson", Expertengespräch mit Herrn Ambos et al., medico international, 25.10.2024

 

"What International Law says about Israel's Invasion of Lebanon", Interview mit Herrn Ambos et al., New York Times, 12.10.2024

 

"The 2024 ICJ Advisory Opinion on the Occupied Palestinian Territory - An Introduction", Beitrag von Herrn Prof. Ambos, Verfassungsblog, 09.10.2024

 

"Criminal "Apartheid" in the occupied territory? A call for more nuanced approach from the perspective of international criminal law", Kai Ambos, Fordham International Law Journal, 2024 

 

"Steht die Nahost-Region vor einem großen Krieg?", Herr Prof. Ambos im Gespräch, Deutschlandfunk, 04.10.2024

 

"Complementarity and the German Amicus Curiae Submission in the ICC Palestine Arrest Warrant Proceedings", Beitrag von Herrn Prof. Ambos, EJIL! Talk - Blog of the European Journal of International Law, 19.08.2024

Beitrag auf Deutsch im Verfassungsblog, 19.08.2024: "Staatsräson vor Völker(straf)recht?"

 

"From the river to the sea..", nicht per se strafbar, auch nicht gemäß §86a Abs. 1 Nr. 1 StGB", Beitrag von Herrn Prof. Ambos et al., JuristenZeitung, 08.07.2024

 

"Without Fear Or Favor", Beitrag von Herrn Ambos et al. im Verfassungsblog, 14.06.2024

 

"Ohne Ansehen der Person", Gastbeitrag von u.a. Herrn Ambos, FAZ Einspruch, 12.06.2024

 

"Israels Offensive in Rafah und das Völkerrecht", Podcast mit Herrn Ambos, FAZ Einspruch, vom 29.05.2024

 

"IGH-Urteil zu Rafah - Völkerrechtler: Eingriff in Israels Selbstverteidigungsrecht", Podcast mit Herrn Ambos, Deutschland Funk Aktuell, 25.05.2024

 

"Selbst der Einfluss der USA auf Israel ist begrenzt", Interview mit Herrn Ambos, Frankfurter Rundschau, 22.05.2024; Artikel als PDF

 

"Nach meinem Eindruck gibt es enorm viele Beweise", Interview zu den Haftbefehlen gegen Israel und die Hamas mit Prof. Ambos, Zeit Online, 21.05.2024; Artikel als PDF

 

"Scharfgestellte Staatsräson", Beitrag von Prof. Kai Ambos, Verfassungsblog, 02.05.2024

 

"Israels Besatzungspolitik: Völkerrechtlich spricht viel für ein Apartheidsystem in den besetzten Gebieten", Interview mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Tagesspiegel, 02.05.2024

 

"Nicaragua extends the legal battle over Palestine", Beitrag in der ICJ, 12.04.2024

 

"Apartheid in the Occupied Palestinian Territory?" Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Verfassungsblog, 03.04.2024

 

"Apartheid in den besetzten palästinensischen Gebieten?", Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Beitrag in der Frankfurter Allgemeine vom 15.03.2024